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Rechtliches
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Koffer weg – das sollten Reisende jetzt unternehmen

Wenn es Ärger mit dem Gepäck gibt, können sich Reisende in ganz Europa auf bestimmte Rechte berufen. Diese sind jedoch je nach Transportmittel sehr unterschiedlich.

Das Fluggepäck kommt nicht an? Der Rucksack im Fernbus ist plötzlich weg? Der Gepäck­service des Bahnunternehmens will den Schaden nicht bezahlen? Jedes dieser Szenarien muss also auf eigene Weise angegangen werden.

Fehlendes oder beschädigtes Fluggepäck

Die am häufigsten vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) bearbeiteten Beschwerden aus der Kategorie „Gepäck“ betreffen Fluggepäck. Die Ansprüche regelt das Montrealer Übereinkommen. Das Europäische Verbraucherzentrum hilft hier weiter.

Stehen Reisende im Urlaub ohne Koffer da, haben sie Anspruch auf den Kauf notwendiger Ersatzkleidung und Hygieneartikel sowie auf Erstattung der Kosten durch die Fluggesellschaft. Kommt der Koffer gar nicht erst an, kann eine Entschädigung für den Verlust verlangt werden. Nur für das Kabinengepäck muss der Fluggast oder die Fluggästin selbst sorgen.

Der Schaden bei Gepäckverlust muss von dem oder der Reisenden konkret nachgewiesen werden, der Höchstbetrag liegt bei 1.288 „Sonderziehungsrechten“ pro Passagier. Sonderziehungsrechte sind ein vom Internationalen Währungsfonds eingeführtes Reserveguthaben, das einen Anspruch auf Beträge in Währungen weltweit darstellt. Zurzeit entsprechen 1.288 Sonderziehungsrechte etwa 1.574 Euro. Fluggesellschaften zahlen allerdings oft weniger als gewünscht. Das gilt auch für Ersatzkäufe, die meist gar nicht erstattet werden, wenn es darum geht, nach Hause zu fliegen.

In jedem Fall gilt: den Schaden sofort am Flughafen am Schalter der Fluggesellschaft melden und einen so genannten „Property Irregularity Report“ verlangen. Gepäckschäden müssen zusätzlich innerhalb von sieben Tagen, verspätetes Gepäck spätestens nach 21 Tagen, schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden.

Pauschalreisende sollten zusätzlich den Reiseveranstalter informieren. Urlaub ohne Gepäck ist ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Hier ist wichtig zu wissen:

  • Der Wert der Gegenstände zum Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes ist für die Berechnung des entstandenen Schadens maßgeblich.
  • Die oder der Reisende muss nachweisen, welche Gegenstände beschädigt oder verloren wurden und welchen Wert sie hatten.
  • Nur für neue Gegenstände wird Ersatz zum Neuwert geleistet. Geht beispielsweise ein älterer Koffer kaputt, kommt es häufig vor, dass Fluggäste leer ausgehen, wie das EVZ erfuhr. Denn Koffer selbst verlieren schnell an Wert. Oder aber die Fluggesellschaft will erst einmal wissen, ob eine Reparatur überhaupt möglich ist oder nicht.

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Probleme mit dem Gepäck bei Fernbusreisen

Die EU-Busgastrechte sind inzwischen gut etabliert, räumen Busreisenden aber weniger Rechte ein als Flugreisenden. So haftet das Fernbusunternehmen nicht immer und wenn, dann nur in begrenztem Umfang für den Verlust von Gepäck, das während einer Busreise im Frachtraum transportiert wurde. 

Ersatzkäufe werden in der Regel nicht erstattet

Manchmal ist es jedoch möglich, das Gepäck wieder zu finden, etwa über einen Lost-and-Found-Service des Busunternehmens. Ist das Gepäck tatsächlich abhandengekommen, sollte der Diebstahl dem Fahrer beziehungsweise der Fahrerin sowie der Polizei gemeldet werden, bevor Ansprüche gegenüber dem Busunternehmen geltend gemacht werden.

Gepäcktransport mit der Bahn

Im Gegensatz zu Flug- und Busreisen geben Bahnreisende ihr Gepäck nicht auf, sondern tragen es mit sich. Ein Verschulden des Unternehmens oder seiner Mitarbeitenden ist – außer bei Unfällen – kaum nachzuweisen und eine Haftung daher meist schwer zu begründen.

Wer jedoch den Gepäckservice einer europäischen Bahngesellschaft nutzt, um das Gepäck vorab zu verschicken, kann bei Verspätung, Beschädigung oder Verlust Ansprüche gegen die Bahngesellschaft geltend machen. Auch hier sind Fristen zu beachten, die von Land zu Land unterschiedlich sein können. Hier ist wichtig zu wissen:

  • Fristen beachten: Wird ein Gepäckschaden festgestellt, muss dieser innerhalb von drei Tagen bei der Bahn reklamiert werden. Bei Gepäckverspätung hat man 21 Tage Zeit.
  • Die Entschädigung wird nicht in Euro, sondern in Rechnungseinheiten angegeben. Wertsachen und Ausweispapiere sollten immer eng am Körper getragen werden.

Den Schaden richtig nachweisen

Erstattet wird nur, was tatsächlich verloren oder beschädigt wurde. Dies nachzuweisen, fällt den meisten Reisenden schwer. Eine Liste mit Foto des Kofferinhalts vor Reiseantritt erleichtert den Nachweis.

Tipps zur Vermeidung von Problemen mit dem Gepäck

  • Befestigen Sie einen Gepäckanhänger mit Ihrem Namen, Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrer Telefonnummer.
  • Bewahren Sie die Quittung, die Sie bei der Gepäckaufgabe erhalten, gut auf.
  • Bewahren Sie nach Möglichkeit auch alte Quittungen auf.
  • Schauen Sie bei Busreisen regelmäßig nach Ihrem Gepäck – auch das gibt Sicherheit.
  • Transportieren Sie Wertgegenstände im Handgepäck.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Mai 2024 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.